Allgemeine Vertragsbedingungen der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (nachfolgend SWP) für Stromlieferungen in Niederspannung

Stand: 01.06.2017
Version V0829-2017


1. Zustandekommen des Vertrags

1.1
Ein  Stromlieferungsvertrag  zu  den  im  Stromlieferungsauftrag  des  Kunden 
genannten Konditionen kommt erst zustande, wenn die SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (nachfolgend SWP) dieses Angebot durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Form einer Vertragsurkunde annimmt. Die Annahme  des  Stromlieferungsauftrags  durch  die  SWP  steht  u.  a.  unter  folgenden   
Bedingungen:
• Der Stromverbrauch beträgt pro 12-Monats-Zeitraum voraussichtlich höchstens 100.000 kWh.
• Der Kunde ist Letztverbraucher und die Stromlieferung erfolgt ausschließlich in Niederspannung innerhalb deutscher Regelzonen.
• Es darf kein wirksamer Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen.

1.2
Bei  Nutzung  des  Fernkommunikationsmittels  „Internet“  zum  Abschluss  eines Stromliefervertrages gelten folgende Besonderheiten: Der Kunde gibt ein verbindliches  Angebot  auf  Abschluss  des Stromliefervertrages  mit  Anklicken  des  Buttons „Verbindlichen Auftrag senden“ bei der SWP ab. Nach Versendung des Angebotes erhält der Kunde von der SWP zunächst eine E-Mail, die den Empfang  seiner Bestellung  bei  den  SWP  bestätigt  (Auftragsbestätigungs-E-Mail). Diese  Auftragsbestätigungs-E-Mail  stellt  keine  Annahme  des  Angebotes  des  Kunden  dar,  sondern  informiert  lediglich  über  den Eingang  des  Angebots  bei  der SWP. Die Auftragsdaten werden bei der SWP gespeichert und verarbeitet. Wird das Angebot des Kunden durch die SWP angenommen, erhält der Kunde schriftlich per Briefpost oder in Textform per E-Mail eine Vertragsbestätigung der  SWP.  Die  Vertragsbestätigung  enthält  alle wesentlichen  Angaben  zum  Vertrag.


2. Besondere Bedingungen bei Onlineprodukten
Kommt ein Stromlieferungsvertrag unter Nutzung des Fernkommunikationsmittels „Internet“
zustande, gelten folgende zusätzlichen Bedingungen:

2.1
Verträge können nur in deutscher Sprache abgeschlossen werden.

2.2
Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit
eine stets gültige und erreichbare E-Mail-Adresse vorzuhalten, diese der SWP zu übermitteln und die
SWP bei Änderungen unverzüglich zu  informieren.

2.3
Dem  Kunden  werden  über  die  von  ihm  angegebene  E-Mail-Adresse  alle vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Rechnungen,  
zugestellt.

2.4
Änderungen  der  Kontaktdaten  (z.B.  Adresse,  Zählerstand,  Bankverbindung)  erfolgen ausschließlich perE-Mail und / oder über den Online-Service der SWP im  Internet.  Der  Kunde  und  die  SWP  haben  das  Recht,  ausnahmsweise  auch  andere Kommunikationsmittel zu nutzen, sofern bei länger andauernden technischen  Problemen  (z.  B.  Serverausfall,  techn.  Störung,  etc.)  eine  zeitnahe  Erreichbarkeit wesentlich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.


3. Lieferbeginn/Lieferantenwechsel
Die  Stromlieferung  beginnt  zu  dem  in  der  Vertragsurkunde  bzw.  beim  Onlineprodukt  zu 
dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen  der  Vertragspartner  ermittelt  die  SWP  dieses  Datum  wie  folgt:  Der  Lieferbeginn 
kann in der Regel zum Ersten des übernächsten Monats, in dem der Lieferauftrag bei der
SWP eingeht, erfolgen. Die Belieferung kann daher in der Regel am Folgetag des vom Vorliefer
anten  mitgeteilten  Endes  des  Vertrages  beginnen.  Die  genauen  Fristen  ergeben  sich  aus 
den von Bundesnetzagentur vorgegebenen Regelungen (GPKE). Der Lieferantenwechsel ist
unentgeltlich.


4. Vertragslaufzeit und ordentliche  Kündigung
Die  Grundlaufzeit  des  Vertrages  beträgt  abhängig  von  dem  vom  Kunden  gewählten 
Beliferungszeitraum 6 – 36 Monate ab Beginn der Belieferung; die Grundlaufzeit ist in der
Vertragsurkunde  bzw.  beim  Onlineprodukt  in  der  Vertragsbestätigung  aufgeführt.  Die 
Grundlaufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer
Frist von zwei Monaten zum Laufzeitende von einer Vertragspartei ordentlich gekündigt wird.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

5. Außerordentliche Kündigung und sonstige Vertragsbeendigung

5.1
Beide  Vertragspartner  haben  jederzeit  das  Recht,  den  Vertrag  mit  einer  Frist 
von zwei Monaten auf das Monatsende in Textform außerordentlich zu kündigen,
wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.

5.2
Die SWP hat das Recht, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn
der Kunde mit einem Betrag von mehr als € 100,00 in Verzug gerät, die SWP
dem Kunden eine letzte Frist zur Zahlung des Rückstandes von mindestens zwei
Wochen gesetzt hat und die Frist verstrichen ist, ohne dass der rückständige
Betrag im Gesamten ausgeglichen wurde.

5.3
Unabhängig  von  der  zwischen  den  Parteien  im  Vertrag  vereinbarten  Laufzeit 
und den Kündigungsrechten endet der Stromlieferungsvertrag mit dem letzten
Tag des Monats, in welchem der Kunde an einen neue Verbrauchsstelle umgezogen ist, sofern der Kunde den Umzug an die neue Verbrauchsstelle mit einer Frist von sechs Wochen vor Einzugstermin der SWP in Textform mitgeteilt hat. Unterbleibt  eine  rechtzeitige  schriftliche  Mitteilung  durch  den  Kunden,  endet 
der  Stromlieferungsvertrag  zu  dem  Monatsende,  das  auf  die  sechste  Woche 
nach  Eingang  der  Umzugsmeldung  bei  der  SWP  folgt.  Endet  der  Stromlieferungsvertrag  nicht  aufgrund  einer  ordentlichen  Kündigung,  hat  der  Kunde  der 
SWP  den  bis  zur  Vertragsbeendigung  entstandenen  Stromverbrauch  mit  den 
vertraglich zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen in einem Betrag zu vergüten.

5.4 
Sonstige durch Gesetz oder Vertrag eingeräumte außerordentliche Kündigungs- 
rechte  bleiben unberührt.

6. Preisbestandteile (Stand 01.01.2017)
Für  den  Stromlieferungsvertrag  gelten  die  Preise,  die  in  der  Vertragsurkunde  –  bzw.  bei 
Onlineprodukt in der Vertragsbestätigung – genannt sind. Die Preise setzen sich wie folgt
zusammen:

6.1 Bruttoarbeitspreis:  

6.1.1 Energiepreis   
6.1.2
Vertriebs- und Abrechnungskosten
6.1.3 Netznutzung  
6.1.4
Konzessionsabgabe   
6.1.5 Mehrbelastungsausgleich nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
6.1.6 Sonderkundenumlage nach § 19 Stromnetzentgelt-verordnung (StromNEV)          
6.1.7 Belastungsausgleich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
6.1.8 Offshore-Haftungsumlage  
6.1.9 Umlage abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
6.1.10 Stromsteuer
6.1.11 Umsatzsteuer

6.2 Bruttogrundpreis:

6.2.1 Vertriebs- und Prozesskosten
6.2.2 Entgelt für den Messstellenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers,
soweit die Leistung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber
erbracht wird (etwaige darüber hinausgehende Kosten des Netzbetreibers für den Betrieb eines elektronischen Zählers trägt der Kunde)
6.2.3 Entgelt Ablesung, soweit die Leistung durch den grundzuständigen
Messstellenbetreiber erbracht wird
6.2.4 Entgelt Abrechnung
6.2.5 Umsatzsteuer  
Beauftragt der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb, entfallen die Preisbestandteile  6.2.2  und  6.2.3.
Die  entfallenden  Kosten  werden  nicht  mehr  berechnet,  sobald  SWP 
Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb hat und diese durch
den Netzbetreiber bestätigt ist. Soweit dem Kunden Beträge zu erstatten sind, erfolgt die
Erstattung in der nächsten regulären Verbrauchsabrechnung.

7. Preisänderungen

7. 1
Während der Belieferungsdauer ist eine Preiserhöhung aufgrund einer Veränderung folgender Preisbestandteile ausgeschlossen:
6.1.1
Energiepreis
6.1.2
Vertriebs- und Abrechnungskosten
6.2.1
Vertriebs- und Prozesskosten

7.2
Preisänderungen  erfolgen  im  Wege  der  einseitigen  Leistungsbestimmung  in 
Ausübung billigen Ermessens. Preisänderungen erfolgen nur bei einer Änderung der Preisbestandteile nach Ziffern 6.1 und 6.2 sowie dann, wenn künftig
neue  Steuern,  Abgaben  oder  sonstige  staatlich  veranlasste,  die  Beschaffung, 
Erzeugung,  Netznutzung  (Übertragung  und  Verteilung)  oder  den  Verbrauch 
von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam
werden.  Vorbehaltlich  Ziffer  7.1  ist  SWP  bei  Kostensteigerungen  berechtigt 
und  bei   Kostensenkungenverpflichtet,eine   Preisänderungvorzunehmen.
Bei der Preisermittlung ist SWP verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz
gegenläufiger Kostensenkungen zu  berücksichtigenund  eine Saldierung
von Kostensteigerungen  und  Kostensenkungen  vorzunehmen.  Kostensenkungen  bei  den in  Ziffer  7.1  genannten  Preisbestandteilen  werden  in  die  Saldierung 
einbezogen.

7. 3
SWP  bestimmt  den  Umfang  und  den  Zeitpunkt  einer  Preisänderung  so,  dass 
Kostensenkungen  nach  denselben  betriebswirtschaftlichen  Maßstäben  Rechnung  getragen  wird  wie  Kostenerhöhungen.  Insbesondere  wird  SWP  Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

7. 4
Preisänderungen erfolgen nur zum Monatsersten, werden auf der Internetseiteder  SWP  veröffentlicht  und  dem  Kunden  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Inkrafttreten  in  Textform  mitgeteilt.  Dabei  wird SWP  Umfang,  Anlass  und  Voraussetzungen der Änderung in übersichtlicher Form angeben.

7. 5
Ändert SWP die Preise, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer  Kündigungsfrist  auf  den  Zeitpunkt  des  Wirksamwerdens  der  Änderung  zu  kündigen.  Hierauf  wird  SWP  den  Kunden  in  der  Mitteilung  nach  Ziffer  7.4  hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform und soll von SWP unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigt werden. Sonstige Rechte zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleiben unberührt.

8. Abrechnungszeitraum/Abschläge

8.1
Soweit die Parteien gem. § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG keine besonderen Regelungen zum  Abrechnungszeitraum  vereinbart  haben,  beträgt  der  Abrechnungszeitraum  ca.  zwölf  Monate.  Die  Zahlung  erfolgt  in  diesem  Fall  mittels  monatlicher  Abschlagszahlungen  und  ggf.  einer  Schlusszahlung  bzw.  einer  Erstattung  in  der  Jahresabrechnung.  Die  Höhe  und  die  Fälligkeit  der  Abschläge  wird  dann  zu  Vertragsbeginn  von  der  SWP  mitgeteilt.  Die  Fälligkeit,  der  Betrag  und  der  Abrechnungsturnus der weiteren Abschlagszahlungen sind in der Jahresabrechnung aufgeführt.

8.2
Abweichend von der jährlichen Abrechnung bieten wir Ihnen an, den Verbrauch gem. § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen;  ebenso  ist  eine  Abrechnung  zum  Kalenderjahresende  möglich  (zusätzliche  Abrechnungsmöglichkeiten).  Wünschen  Sie  eine  zusätzliche  Abrechnungsmöglichkeit, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung welche mit weiteren Kosten verbunden ist.

9. Ablesung/Messung

9.1
Die  vom  Kunden  an  der  Übergabestelle  bezogene  Energie  wird  durch  eine  Messeinrichtung erfasst. Der   Kunde ist   verpflichtet, dem    Messstellenbetreiber / Messdienstleister  einen  Verlust,  die Beschädigung und  /  oder  Störung  der  Messeinrichtung unverzüglich mitzuteilen.

9.2
Der Kunde liest auf Verlangen der SWP oder des Messstellenbetreibers / Messdienstleisters  oder  des  Netzbetreibers  seinen  Zählerstand  selbst  ab  und  teilt  diesen unter Angabe des Ablesedatums schriftlich mit.

9.3
Kommt der   Kunde seiner Verpflichtungzur Selbstablesung nicht nach, können die SWP, der Messstellenbetreiber / Messdienstleister oder der Netzbetreiber auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch  auf  Grundlage  der  letzten  Jahresrechnung  unter  angemessener  Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

9.4
Der Kunde gestattet einem Beauftragten der SWP oder des Messstellenbetreibers  /  Messdienstleisters  oder  des  Netzbetreibers  nach  Terminvereinbarung  Zutritt  zu seinen Räumen, soweit dies für die Ablesung oder das Auswechseln der Messeinrichtung  erforderlich ist.

9.5
Der  Zählerstand  zum  Zeitpunkt  des  Lieferbeginns  wird  rechnerisch  ermittelt,  sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.

10. Haftung
Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV können gegen  den  Netzbetreiber  geltend  gemacht  werden.  Die  Bestimmungen  des  Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Zahlungsweise/Zahlungsverzug

11.1
Soweit  die  Parteien  gem.  §  40  Abs.  3  S.  2  EnWG  keinen  anderen  als  einen  jährlichen  Abrechnungszeitraum  vereinbart  haben  und  der  Belieferungszeitraum größer oder gleich zwölf Monaten ist, gilt hinsichtlich der Zahlungsweise folgendes: Die Zahlung erfolgt in der Regel durch zwölf monatliche Abschlagszahlungen. Nach ca. zwölf Monaten erstellt die SWP eine Jahresverbrauchsabrechnung, aus welcher  sich die Schlusszahlung oder das Erstattungsguthaben ergibt.  Beträgt  der  gewählte  Belieferungszeitraum  weniger  als  zwölf  Monate,  gilt  hinsichtlich  der  Zahlungsweise  folgendes:  Die  Anzahl  der  Abschläge  entspricht  der  Anzahl  der  Monate  im  Belieferungszeitraum;  zum  Ende  des  Belieferungszeitraums  erstellt  die  SWP  eine  Gesamtverbrauchsabrechnung,  aus  welcher sich die Schlusszahlung oder das Erstattungsguthaben ergibt.

11.2
Voraussetzung zur Belieferung ist die Zahlung durch kostenfreie Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren (ehemals: Einzugsermächtigung) oder durch Überweisung.

11.3
Erstattungen  von  Guthaben  erfolgen  kostenfrei  auf  ein  von  dem  Kunden  genanntes Girokonto in Deutschland. Für nach einem Zahlungsverzug des Kunden entstehende Mehraufwendungen berechnet die SWP dem Kunden pro Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 4,00. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass  die  Kosten  nicht  oder  in  wesentlich  geringerer  Höhe  als  die  Pauschale  entstanden  sind.  Der  Kunde  trägt  bei  Rücklastschriften  die  daraus  entstandenen Gebühren des Bankinstitutes.

11.4
Auf das außerordentliche Kündigungsrecht der SWP bei Zahlungsverzug gem. Ziffer 5.2 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen wird hingewiesen.

12.  Datenschutzklausel
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden von der SWP automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Bonitätsprüfung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung, etc.) verwendet. Soweit die Daten gem. § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz auch für Marketingmaßnahmen verwendet werden, weist die SWP den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz hin.

13. Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle

13.1
Der  Kunde  hat  das  Recht,  sich  jederzeit  mit  seinen  Beanstandungen  insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SWP, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an die Beschwerdestelle der
SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG
Postfach 10 16 40
75116 Pforzheim
Telefon: 0700 797 39 391, oder
E-Mail:  beschwerdestelle@stadtwerke-pforzheim.de

zu wenden.

13.2
Ist  der  Kunde  Verbraucher  im  Sinne  des  §  13  BGB,  werden  seine  Beanstandungen  (Verbraucherbeschwerden)  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  ab  Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der SWP beantwortet.Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die SWP die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.

13.3
Im  Falle  einer  Verbraucherbeschwerde  kann  zur  Beilegung  von  Streitigkeiten  zwischen der SWP und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 27 57 240 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungstelle-energie.de

angerufen werden.

13.4
Der  Antrag  dieses  Kunden  auf  Einleitung  des  Schlichtungsverfahrens  gem.  § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn die SWP der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren   der   Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Das    Recht der   Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt.
Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde anden Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas  bei  der  Bundesnetzagentur  für  Elektrizität,  Gas, Telekommunikation,  Post  und Eisenbahnen,
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 22 48 050 0
E-Mail: verbraucher-service-energie@bnetza.de
Internet: www.bnetza.de

wenden.

13.5
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Energieeinsparung und Energieeffizienz 
Die  Themen Energieeinsparung und   Energieeffizienz habenfür   uns   hohe    Priorität. Auf   unserer Internetseite www.stadtwerke-pforzheim.de haben wir deshalb Hinweise und Tipps für Sie
eingestellt. Weitere Informationen über Energiedienstleister, Anbieter und   Energieeffizienzmaßnahmen und zu Energieaudits erhalten Sie außerdem auf der Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz
(BfEE) unter www.bfee-online.de oder auf www.ebz-pforzhe.de

15.  Ihr Vertragspartner
SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG
Sandweg 22
75179 Pforzheim

Sitz der Gesellschaft: Pforzheim
AG Mannheim HRA 50 36 09
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Erster Bürgermeister Dirk Büscher
Pers. haftende Gesellschafterin: Stadtwerke Pforzheim Verwaltungs GmbH
AG Mannheim HRB 50 49 71
USt-ID: DE 214129630
Geschäftsführer: Roger Heidt, Erster Bürgermeister a.D. und Thomas Engelhard

16. Schlussbestimmungen
16.1
Soweit  in  diesem  Vertrag  nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  gelten  ergänzend  die  Vorschriften  der  Verordnung  über  Allgemeine  Bedingungen  für  die  Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus  dem  Niederspannungsnetz  (StromGVV).  Die  StromGVV  kann  im  Internet  kostenfrei heruntergeladen werden (www.gesetze-im-internet.de/stromgvv).

16.2
Anpassungen  des  Vertrages,  ausgenommen  Preisanpassungen  und  vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  in  Textform mitgeteilt.  In  diesem  Fall  ist  der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in  Kraft. Die  SWP  sind verpflichtet, den Kunden in  der   Mitteilung auf   die  Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.

16.3
Dieser Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen  Vertragsbedingungen berücksichtigt die Anforderungen des § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG sowie die Informationspflichten gem. § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 EG-BGB.

16.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Die SWP ist berechtigt, die Rechte und    Pflichten aus   dem    Vertrag als   Gesamtheit auf   einen Rechtsnachfolger zu übertragen.