Allgemeine Vertragsbedingungen der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (nachfolgend SWP) für Stromlieferungen in Niederspannung
Stand: 01.06.2017
Version V0829-2017
1. Zustandekommen des Vertrags
1.1
Ein Stromlieferungsvertrag zu den im Stromlieferungsauftrag des Kunden
genannten Konditionen kommt erst zustande, wenn die SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (nachfolgend SWP) dieses Angebot durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Form einer Vertragsurkunde annimmt. Die Annahme des Stromlieferungsauftrags durch die SWP steht u. a. unter folgenden
Bedingungen:
• Der Stromverbrauch beträgt pro 12-Monats-Zeitraum voraussichtlich höchstens 100.000 kWh.
• Der Kunde ist Letztverbraucher und die Stromlieferung erfolgt ausschließlich in Niederspannung innerhalb deutscher Regelzonen.
• Es darf kein wirksamer Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen.
1.2
Bei Nutzung des Fernkommunikationsmittels „Internet“ zum Abschluss eines Stromliefervertrages gelten folgende Besonderheiten: Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Stromliefervertrages mit Anklicken des Buttons „Verbindlichen Auftrag senden“ bei der SWP ab. Nach Versendung des Angebotes erhält der Kunde von der SWP zunächst eine E-Mail, die den Empfang seiner Bestellung bei den SWP bestätigt (Auftragsbestätigungs-E-Mail). Diese Auftragsbestätigungs-E-Mail stellt keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern informiert lediglich über den Eingang des Angebots bei der SWP. Die Auftragsdaten werden bei der SWP gespeichert und verarbeitet. Wird das Angebot des Kunden durch die SWP angenommen, erhält der Kunde schriftlich per Briefpost oder in Textform per E-Mail eine Vertragsbestätigung der SWP. Die Vertragsbestätigung enthält alle wesentlichen Angaben zum Vertrag.
2. Besondere Bedingungen bei Onlineprodukten
Kommt ein Stromlieferungsvertrag unter Nutzung des Fernkommunikationsmittels „Internet“
zustande, gelten folgende zusätzlichen Bedingungen:
2.1
Verträge können nur in deutscher Sprache abgeschlossen werden.
2.2
Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit
eine stets gültige und erreichbare E-Mail-Adresse vorzuhalten, diese der SWP zu übermitteln und die
SWP bei Änderungen unverzüglich zu informieren.
2.3
Dem Kunden werden über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse alle vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Rechnungen,
zugestellt.
2.4
Änderungen der Kontaktdaten (z.B. Adresse, Zählerstand, Bankverbindung) erfolgen ausschließlich perE-Mail und / oder über den Online-Service der SWP im Internet. Der Kunde und die SWP haben das Recht, ausnahmsweise auch andere Kommunikationsmittel zu nutzen, sofern bei länger andauernden technischen Problemen (z. B. Serverausfall, techn. Störung, etc.) eine zeitnahe Erreichbarkeit wesentlich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
3. Lieferbeginn/Lieferantenwechsel
Die Stromlieferung beginnt zu dem in der Vertragsurkunde bzw. beim Onlineprodukt zu
dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Vertragspartner ermittelt die SWP dieses Datum wie folgt: Der Lieferbeginn
kann in der Regel zum Ersten des übernächsten Monats, in dem der Lieferauftrag bei der
SWP eingeht, erfolgen. Die Belieferung kann daher in der Regel am Folgetag des vom Vorliefer
anten mitgeteilten Endes des Vertrages beginnen. Die genauen Fristen ergeben sich aus
den von Bundesnetzagentur vorgegebenen Regelungen (GPKE). Der Lieferantenwechsel ist
unentgeltlich.
4. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
Die Grundlaufzeit des Vertrages beträgt abhängig von dem vom Kunden gewählten
Beliferungszeitraum 6 – 36 Monate ab Beginn der Belieferung; die Grundlaufzeit ist in der
Vertragsurkunde bzw. beim Onlineprodukt in der Vertragsbestätigung aufgeführt. Die
Grundlaufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer
Frist von zwei Monaten zum Laufzeitende von einer Vertragspartei ordentlich gekündigt wird.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
5. Außerordentliche Kündigung und sonstige Vertragsbeendigung
5.1
Beide Vertragspartner haben jederzeit das Recht, den Vertrag mit einer Frist
von zwei Monaten auf das Monatsende in Textform außerordentlich zu kündigen,
wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
5.2
Die SWP hat das Recht, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn
der Kunde mit einem Betrag von mehr als € 100,00 in Verzug gerät, die SWP
dem Kunden eine letzte Frist zur Zahlung des Rückstandes von mindestens zwei
Wochen gesetzt hat und die Frist verstrichen ist, ohne dass der rückständige
Betrag im Gesamten ausgeglichen wurde.
5.3
Unabhängig von der zwischen den Parteien im Vertrag vereinbarten Laufzeit
und den Kündigungsrechten endet der Stromlieferungsvertrag mit dem letzten
Tag des Monats, in welchem der Kunde an einen neue Verbrauchsstelle umgezogen ist, sofern der Kunde den Umzug an die neue Verbrauchsstelle mit einer Frist von sechs Wochen vor Einzugstermin der SWP in Textform mitgeteilt hat. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung durch den Kunden, endet
der Stromlieferungsvertrag zu dem Monatsende, das auf die sechste Woche
nach Eingang der Umzugsmeldung bei der SWP folgt. Endet der Stromlieferungsvertrag nicht aufgrund einer ordentlichen Kündigung, hat der Kunde der
SWP den bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Stromverbrauch mit den
vertraglich zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen in einem Betrag zu vergüten.
5.4
Sonstige durch Gesetz oder Vertrag eingeräumte außerordentliche Kündigungs-
rechte bleiben unberührt.
6. Preisbestandteile (Stand 01.01.2017)
Für den Stromlieferungsvertrag gelten die Preise, die in der Vertragsurkunde – bzw. bei
Onlineprodukt in der Vertragsbestätigung – genannt sind. Die Preise setzen sich wie folgt
zusammen:
6.1 Bruttoarbeitspreis:
6.1.1 Energiepreis
6.1.2 Vertriebs- und Abrechnungskosten
6.1.3 Netznutzung
6.1.4 Konzessionsabgabe
6.1.5 Mehrbelastungsausgleich nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
6.1.6 Sonderkundenumlage nach § 19 Stromnetzentgelt-verordnung (StromNEV)
6.1.7 Belastungsausgleich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
6.1.8 Offshore-Haftungsumlage
6.1.9 Umlage abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
6.1.10 Stromsteuer
6.1.11 Umsatzsteuer
6.2 Bruttogrundpreis:
6.2.1 Vertriebs- und Prozesskosten
6.2.2 Entgelt für den Messstellenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers,
soweit die Leistung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber
erbracht wird (etwaige darüber hinausgehende Kosten des Netzbetreibers für den Betrieb eines elektronischen Zählers trägt der Kunde)
6.2.3 Entgelt Ablesung, soweit die Leistung durch den grundzuständigen
Messstellenbetreiber erbracht wird
6.2.4 Entgelt Abrechnung
6.2.5 Umsatzsteuer
Beauftragt der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb, entfallen die Preisbestandteile 6.2.2 und 6.2.3.
Die entfallenden Kosten werden nicht mehr berechnet, sobald SWP
Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb hat und diese durch
den Netzbetreiber bestätigt ist. Soweit dem Kunden Beträge zu erstatten sind, erfolgt die
Erstattung in der nächsten regulären Verbrauchsabrechnung.
7. Preisänderungen
7. 1
Während der Belieferungsdauer ist eine Preiserhöhung aufgrund einer Veränderung folgender Preisbestandteile ausgeschlossen:
6.1.1
Energiepreis
6.1.2
Vertriebs- und Abrechnungskosten
6.2.1
Vertriebs- und Prozesskosten
7.2
Preisänderungen erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in
Ausübung billigen Ermessens. Preisänderungen erfolgen nur bei einer Änderung der Preisbestandteile nach Ziffern 6.1 und 6.2 sowie dann, wenn künftig
neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung,
Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch
von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam
werden. Vorbehaltlich Ziffer 7.1 ist SWP bei Kostensteigerungen berechtigt
und bei Kostensenkungenverpflichtet,eine Preisänderungvorzunehmen.
Bei der Preisermittlung ist SWP verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz
gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigenund eine Saldierung
von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Kostensenkungen bei den in Ziffer 7.1 genannten Preisbestandteilen werden in die Saldierung
einbezogen.
7. 3
SWP bestimmt den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so, dass
Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere wird SWP Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
7. 4
Preisänderungen erfolgen nur zum Monatsersten, werden auf der Internetseiteder SWP veröffentlicht und dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Dabei wird SWP Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung in übersichtlicher Form angeben.
7. 5
Ändert SWP die Preise, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird SWP den Kunden in der Mitteilung nach Ziffer 7.4 hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform und soll von SWP unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigt werden. Sonstige Rechte zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleiben unberührt.
8. Abrechnungszeitraum/Abschläge
8.1
Soweit die Parteien gem. § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG keine besonderen Regelungen zum Abrechnungszeitraum vereinbart haben, beträgt der Abrechnungszeitraum ca. zwölf Monate. Die Zahlung erfolgt in diesem Fall mittels monatlicher Abschlagszahlungen und ggf. einer Schlusszahlung bzw. einer Erstattung in der Jahresabrechnung. Die Höhe und die Fälligkeit der Abschläge wird dann zu Vertragsbeginn von der SWP mitgeteilt. Die Fälligkeit, der Betrag und der Abrechnungsturnus der weiteren Abschlagszahlungen sind in der Jahresabrechnung aufgeführt.
8.2
Abweichend von der jährlichen Abrechnung bieten wir Ihnen an, den Verbrauch gem. § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen; ebenso ist eine Abrechnung zum Kalenderjahresende möglich (zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten). Wünschen Sie eine zusätzliche Abrechnungsmöglichkeit, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung welche mit weiteren Kosten verbunden ist.
9. Ablesung/Messung
9.1
Die vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Energie wird durch eine Messeinrichtung erfasst. Der Kunde ist verpflichtet, dem Messstellenbetreiber / Messdienstleister einen Verlust, die Beschädigung und / oder Störung der Messeinrichtung unverzüglich mitzuteilen.
9.2
Der Kunde liest auf Verlangen der SWP oder des Messstellenbetreibers / Messdienstleisters oder des Netzbetreibers seinen Zählerstand selbst ab und teilt diesen unter Angabe des Ablesedatums schriftlich mit.
9.3
Kommt der Kunde seiner Verpflichtungzur Selbstablesung nicht nach, können die SWP, der Messstellenbetreiber / Messdienstleister oder der Netzbetreiber auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch auf Grundlage der letzten Jahresrechnung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
9.4
Der Kunde gestattet einem Beauftragten der SWP oder des Messstellenbetreibers / Messdienstleisters oder des Netzbetreibers nach Terminvereinbarung Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies für die Ablesung oder das Auswechseln der Messeinrichtung erforderlich ist.
9.5
Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
10. Haftung
Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11. Zahlungsweise/Zahlungsverzug
11.1
Soweit die Parteien gem. § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG keinen anderen als einen jährlichen Abrechnungszeitraum vereinbart haben und der Belieferungszeitraum größer oder gleich zwölf Monaten ist, gilt hinsichtlich der Zahlungsweise folgendes: Die Zahlung erfolgt in der Regel durch zwölf monatliche Abschlagszahlungen. Nach ca. zwölf Monaten erstellt die SWP eine Jahresverbrauchsabrechnung, aus welcher sich die Schlusszahlung oder das Erstattungsguthaben ergibt. Beträgt der gewählte Belieferungszeitraum weniger als zwölf Monate, gilt hinsichtlich der Zahlungsweise folgendes: Die Anzahl der Abschläge entspricht der Anzahl der Monate im Belieferungszeitraum; zum Ende des Belieferungszeitraums erstellt die SWP eine Gesamtverbrauchsabrechnung, aus welcher sich die Schlusszahlung oder das Erstattungsguthaben ergibt.
11.2
Voraussetzung zur Belieferung ist die Zahlung durch kostenfreie Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren (ehemals: Einzugsermächtigung) oder durch Überweisung.
11.3
Erstattungen von Guthaben erfolgen kostenfrei auf ein von dem Kunden genanntes Girokonto in Deutschland. Für nach einem Zahlungsverzug des Kunden entstehende Mehraufwendungen berechnet die SWP dem Kunden pro Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 4,00. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden sind. Der Kunde trägt bei Rücklastschriften die daraus entstandenen Gebühren des Bankinstitutes.
11.4
Auf das außerordentliche Kündigungsrecht der SWP bei Zahlungsverzug gem. Ziffer 5.2 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen wird hingewiesen.
12. Datenschutzklausel
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden von der SWP automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Bonitätsprüfung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung, etc.) verwendet. Soweit die Daten gem. § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz auch für Marketingmaßnahmen verwendet werden, weist die SWP den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz hin.
13. Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle
13.1
Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SWP, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an die Beschwerdestelle der
SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG
Postfach 10 16 40
75116 Pforzheim
Telefon: 0700 797 39 391, oder
E-Mail: beschwerdestelle@stadtwerke-pforzheim.de
zu wenden.
13.2
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der SWP beantwortet.Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die SWP die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
13.3
Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der SWP und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 27 57 240 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungstelle-energie.de
angerufen werden.
13.4
Der Antrag dieses Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn die SWP der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt.
Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde anden Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 22 48 050 0
E-Mail: verbraucher-service-energie@bnetza.de
Internet: www.bnetza.de
wenden.
13.5
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Energieeinsparung und Energieeffizienz
Die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz habenfür uns hohe Priorität. Auf unserer Internetseite www.stadtwerke-pforzheim.de haben wir deshalb Hinweise und Tipps für Sie
eingestellt. Weitere Informationen über Energiedienstleister, Anbieter und Energieeffizienzmaßnahmen und zu Energieaudits erhalten Sie außerdem auf der Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz
(BfEE) unter www.bfee-online.de oder auf www.ebz-pforzhe.de
15. Ihr Vertragspartner
SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG
Sandweg 22
75179 Pforzheim
Sitz der Gesellschaft: Pforzheim
AG Mannheim HRA 50 36 09
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Erster Bürgermeister Dirk Büscher
Pers. haftende Gesellschafterin: Stadtwerke Pforzheim Verwaltungs GmbH
AG Mannheim HRB 50 49 71
USt-ID: DE 214129630
Geschäftsführer: Roger Heidt, Erster Bürgermeister a.D. und Thomas Engelhard
16. Schlussbestimmungen
16.1
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV). Die StromGVV kann im Internet kostenfrei heruntergeladen werden (www.gesetze-im-internet.de/stromgvv).
16.2
Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die SWP sind verpflichtet, den Kunden in der Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
16.3
Dieser Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen berücksichtigt die Anforderungen des § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG sowie die Informationspflichten gem. § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 EG-BGB.
16.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Die SWP ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.