Allgemeine Geschaftsbedingungen der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH

Stand: Mai 2020
für den Eigenverbrauch Strom im Haushalt

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

1.1 Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht / Eigenerzeugungsanlagen

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9.
2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen
nicht endgültig beseitigt sind.
2.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und / oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
2.5 Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen zum Eigenverbrauch in Textform über die Anlage(n) und deren Leistung zu informieren.

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die
Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien
nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung,
so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziff. 3.3 Satz 1.
3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.7 Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge am [3.] Werktag des Kalendermonats, der auf den Lieferzeitraum folgt, für den der Abschlag bestimmt ist, fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung
deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

5. Vorauszahlung

5.1 Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden
und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
5.3 Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassesystem (z. B. Bargeldoder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

6. Preise und Preisbestandteile/zukunftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen/Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1 Der Energiepreis setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.2 bis 6.11, 6.13 und 6.14, deren bei Vertragsschluss geltende Höhe im beigefügten Preisblatt angegeben ist, sowie die Erhebung etwaiger zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinne der Ziffer 6.12, auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende
Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.7 und 6.10 werden bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.8, 6.9 und 6.11 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: www.netztransparenz.de). Im Einzelnen:
6.2 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich weiter um das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzuführenden Entgelt für den Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen in der jeweils geltenden Höhe. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für
den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. Das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen ergibt sich aus den Preisanagaben im Preisblatt. Der Lieferant berechnet die vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Rahmen von
monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 der Jahresentgelte.
6.3 Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt die Erhöhung des Preises nach Ziffer 6.2 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt,  es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.4 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet.
6.4 Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, erhöht sich der Preis nach Ziffer 6.1 um diese Entgelte in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden diese Entgelte und den Umstand, dass sich die Preise nach Ziffer 6.1 um diese Entgelte erhöhen, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für
den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 6.2. Satz 4 gilt entsprechend.
6.5 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich weiter um die vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte in der jeweils geltenden Höhe. Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für die Netznutzung auf seiner Internetseite.
Die aktuelle Höhe der Netzentgelte ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.
a) Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden.
b) Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung, oder gilt für den Kunden ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder ein singuläres Netznutzungsentgelt nach §19 Abs.3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Kunden. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der
jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert.
c) Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.
d) Ziffer 6.5 lit. c) gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreiber, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben.
e) Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffer 6.5 lit. b) bis lit. d) werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz
negativ ist.
f) Wird der Grundpreis (Netz) nach Ziffer 6.5 jährlich erhoben, berechnet der Lieferant das vom Kunden zu zahlende
Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts.
6.6 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich weiter um die vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber aufgrund
vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden
Konzessionsabgabe in der jeweils geltenden Höhe. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde
bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich
nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis
nach Maßgabe von § 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der
jeweils gültigen Höhe und ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.
6.7 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die vom Lieferanten an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu
zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Erneuerbare-Energien-
Verordnung (EEV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den
Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen entstehen.
6.8 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten aufgrund der
Netznutzung zur Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung,
die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) –
derzeit gemäß § 26 KWKG – in der jeweils geltenden Höhe (KWK-Umlage). Mit der KWK-Umlage werden Kosten
ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung
der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von
Wärme- und Kältenetzen entstehen.
6.9 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten
erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr
festgelegte Umlage nach § 19 Abs.2 StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der
Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der §
19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung
entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten
Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2
StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen.
6.10 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene
Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs.5 EnWG, die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden
anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Offshore-Haftungsumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den
Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von §17e EnWG an Betreiber von
betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung
dieser Anlagen entstehen sowie unter anderem auch Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den
§§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans
nach § 5 des Windenergie-auf-See Gesetzes. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die
Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt.
6.11 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich zusätzlich um die vom zuständigen Netzbetreiber aufgrund §
18 Abs.1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom Lieferanten erhobene und von den
Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage),
die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-Umlage
gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum
Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur
Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann.
6.12 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern
6.1 bis 6.11, 6.13 und 6.14 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer
6.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die
Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten,
allgemein verbindlichen Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss
auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden
Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden
Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres
Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der
Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch)
zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten.
Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.13 Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz
nach § 3 StromStG derzeit: 2,05 Cent pro kWh).
6.14 Zusätzlich fällt auf den Preis nach Ziffer 6.1 und die gesondert nach Ziffern 6.2 bis 6.11 und 6.13 an den Kunden
weitergegebenen Preisbestandteile (Entgelte für Messstellenbetrieb, Netznutzungsentgelte, EEG-Umlage, KWKUmlage,
§ 19-StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Stromsteuer und die abLa-Umlage) sowie etwaige
zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.12 die Umsatzsteuer in
der jeweils geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG derzeit: 19 Prozent).
6.15 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.2 bis 6.11. zu zahlenden
Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.16 Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils
geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 bis 6.11, 6.13 und
6.14 (Entgelte für Messstellenbetrieb, Netznutzungsentgelte, EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19-StromNEVUmlage,
Offshore-Haftungsumlage, Stromsteuer, die abLa-Umlage und die Umsatzsteuer) sowie etwaige
zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.12 – durch
einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen
oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer
6.1 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang
einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.1 seit der jeweils vorhergehenden
Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.16 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.16 erfolgt
ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung
beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu
saldieren. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen
nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß §
315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu
lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung
möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der
Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform
mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung
gesondert hingewiesen.
6.17 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 07141/910-2099 oder im Internet

7. Anderungen des Vertrages und dieser Bedingungen

Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen
Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV,
MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche
Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen
oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht
bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem
Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in
nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und / oder
diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages
entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine
Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und
diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als
es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich
entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht
(z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen
nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant
dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt.
In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung
gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen
Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die
Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten
ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen
Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte
Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung
zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen
der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird
die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der
Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung
angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen,
die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen
Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige
Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen.
Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung.
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten
nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder
wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die
Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind;
sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer
erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich
mittels Überweisung zu zahlen.
8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt
werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit
die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung
(etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen
Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet
der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den
Voraussetzungen der Ziffer 8.2. Satz 1 bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens
zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer
Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht,
dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

9. Haftung

9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind,
soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber
dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).
9.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen
Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der
Kunde dies wünscht.
9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als
mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug / Ubertragung des Vertrags

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, vorab unter Angabe des Umzugsdatums,
der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese
Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige
Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2 Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage des Vertrages weiterbeliefern.
Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum
rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem
Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen
an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen
muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des
Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle
und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung
an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell,
technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden
spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle
einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert
hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge,
insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.4 unberührt.

11. Vertragsstrafe

11.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese
ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen
Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden
geltenden Vertragspreis zu berechnen.
11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung
verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des
Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich
zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann
die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziff. 11.1 und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der
längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

12. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien/Widerspruchsrecht

12.1 Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Daten-schutzgrundverordnung
(DSGVO) ist: Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, Gänsfußallee 23, 71636 Ludwigsburg; E-Mail:
info@swlb.de; Telefon: 07141/910-2680.
12.2 Die/der Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten unter EUWIS GmbH, Team Datenschutz; Sperlingweg 3, 74906 Bad Rappenau.
E-Mail: datenschutz@swlb.de; Telefon: 07264/960 981; Fax-Nr.: 07264/960 983 zur Verfügung.
12.3 Der Lieferant verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten des Kunden
(z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Verbrauchsstelle (z.B. Zählernummer,
Identifikationsnummer der Marktlokation), Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten
(z.B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten. Der Lieferant verarbeitet auch folgende
Kategorien personenbezogene Daten: Kontaktdaten von Mitarbeitern (z.B. Name, E-Mail, Telefonnummer),
Dienstleistern oder Erfüllungsgehilfen des Kunden (z.B. Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer), Titel,
Berufs- oder Funktionsbezeichnung von Mitarbeitern, Dienstleistern oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Dipl. – Ing.,
Abteilungsleiter Energiewirtschaft).
12.4 Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zu den folgenden Zwecken und auf
folgenden Rechtsgrundlagen.
a) Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Energieliefervertrages und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG.
b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z.B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage
von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
c) Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Verarbeitungen auf
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
d) Soweit der Kunde dem Lieferanten eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur
Telefonwerbung erteilt hat, verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs.
1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO
widerrufen.
e) Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kunden sowie Mitteilung von Anhaltspunkten zur Ermittlung der
Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Auskunfteien (Verein Creditreform Stuttgart, Theodor-Heuss-Straße 2,
70174 Stuttgart und SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1
lit. b) und f) DS-GVO (Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit
dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen
oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen). Der Lieferant übermittelt hierzu personenbezogene Daten über die Durchführung des
Energieliefervertrages an die genannten Auskunfteien. Der Datenaustausch mit den Auskunfteien dient auch
der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§§505a und
506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie
zudem zum Zwecke der Profilbildung (Scoring) um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die Anschriftendaten des
Kunden ein. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA finden Sie unter www.schufa.de/datenschutz;
Informationen zum SCHUFA Scoring und zum SCHUFA Wahrscheinlichkeitswert finden Sie unter www.
meineSCHUFA.de/Score.
12.5 Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer
12.4 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern:
Auftragsverarbeiter (Abrechnungs-; IT-Dienstleister), Telefondienstleister, Auskunfteien (Bonitätsprüfung),
Druckereien (Mailings), Behörden (Einwohnermeldeamt).
12.6 Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen
erfolgt nicht.
12.7 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Ziffer 12.4 genannten Zwecken solange
gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung
und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein
überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende
hinaus.
12.8 Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten folgende Rechte hinsichtlich seiner betreffenden personenbezogenen
Daten:
a) Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO),
b) Recht auf Berechtigung der Daten, wenn diese fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DSGVO),
c) Recht auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die
Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung
bestimmter personenbezogener wiederrufen hat (Art. 17 DS-GVO),
d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten
Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO),
e) Recht auf Datenübertragbarkeit der vom Kunden bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen
Daten unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO (Art. 20 DS-GVO),
f) Recht auf jederzeitigen Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis
dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO),
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).
12.9. Im Rahmen des Energieliefervertrages, bzw. sonstiger Vertragsverhältnisse, hat der Kunde dem Lieferanten
diejenigen personenbezogenen Daten bereitzustellen, die für den Abschluss der Verträge und die Erfüllung der
damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Dazu gehören der Natur in Sache nach Kontaktdaten
von Mitarbeitern oder Dritte (z.B. Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister), denen sich der Kunde einvernehmlich
mit diesen bedient. Ohne die erforderlichen Daten sowie gegenseitige persönliche Kommunikation mit den
zuständigen Mitarbeitern –bzw. falls der Kunde es wünscht weiteren Dritten – können die Vertragsverhältnisse
gegebenenfalls nicht abgeschlossen, bzw. erfüllt werden.
12.10 Zum Abschluss und Erfüllung des Energievertrages oder sonstigen Vertragsverhältnisses findet keine
automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.
12.11 Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten, die wir im Rahmen des Energieliefervertrages oder
sonstiger Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, von diesem erhalten. Der Lieferant verarbeitet auch
personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen, z.B. Grundbücher, Handelsregistern, und
dem Internet zuverlässigerweise gewinnen durften. Außerdem verarbeiten personenbezogene Daten, die wir
zuverlässiger von Unternehmen innerhalb des Konzern oder Dritte, z.B. Netzbetreibern, erhalten.
12.12 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden, verpflichtet sich der
Kunde seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass der Lieferant für die Dauer des Energieliefervertrages
die folgenden Kategorien personenbezogener Daten der Mitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung des
Energieliefervertrages verarbeitet: Kontaktdaten (z. B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur
Stellenbezeichnung. Der Kunde informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der
benannten Kategorien von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO erfolgt.
Außerdem teilt er den betroffenen Mitarbeitern die Kontaktdaten des Lieferanten als Verantwortlichem sowie
der Datenschutzbeauftragten des Lieferanten mit.
Widerspruchsrecht
Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/
oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen.
Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für
die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine
Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist.
Auch anderen Verarbeitungen, die der Lieferant auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art.6 Abs.1 lit.f)
DS-GVO stützt kann der Kunde gegenüber dem Lieferanten aus Gründen, die sich aus der besonderen
Situation des Kunden ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Lieferant wird
die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die
betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die
Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die
Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch ist zu richten an: Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, Gänsfußallee 23, 71636
Ludwigsburg; E-Mail:info@swlb.de; Telefon: 07141/910-2680.

13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten/Lieferantenwechsel

13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem
neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der
geschätzte Verbrauch anzugeben.

14. Streitbeilegungsverfahren

14.1 Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen
von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität
von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb
einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu
richten an: Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, Gänsfußallee 23, 71636 Ludwigsburg, Telefon:
07141/910-2680, Telefax 07141/910-2687, E-Mail: verbraucherbeschwerden@swlb.de.
14.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG
zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht
innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs.
5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren
zu beantragen, bleibt unberührt.
14.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133,
10117 Berlin, Telefon: 0 30/2 75 72 40-0, Telefax: 0 30/2 75 72 40-69, E-Mail: info@schlichtungsstelleenergie.
Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas
sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon:
0 30/2 24 80-5 00 oder 01805/10 10 00, Telefax: 0 30/2 24 80-3 23, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
14.4 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der
Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem
Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den
Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem
Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

15. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für
Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von
Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste
und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen
Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie

16. Schlussbestimmungen

16.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Rest des Vertrags davon unberührt.